Brennpunkt

Hilfe und Unterstützung für die Pflege in Zeiten von Corona

 

Die Pflege hierzulande hat während der letzten Monate Überragendes geleistet. Ob im stationären Sektor in Krankenhäusern oder Pflegeheimen oder im ambulanten Bereich bei den Patienten zuhause – überall werden gerade die Pflegenden mit Respektbezeugungen und Lob für ihren Einsatz überhäuft. Und das völlig zurecht! Denn die Alten- und Krankenpflegerinnen und -pfleger sind diejenigen, die im direkten Kontakt sowohl Covid-19-erkrankte Patienten als auch die nicht vom Coronavirus Betroffenen pflegen und bei der letzten Personengruppe im Übrigen dafür Sorge tragen, dass sich diese nicht mit dem Virus infiziert. Dabei ist nicht zu vergessen: viele der Pflegenden werden von der latenten Angst begleitet, sich selbst zu infizieren.

Aufgrund der Corona-Pandemie gibt es einige aktuelle Veränderungen und angepasste Rahmenbedingungen in der ambulanten und stationären Pflege. Diese sind mit den Zielen verbunden, die Risikogruppen möglichst optimal vor einer Infektion zu schützen und gleichzeitig die professionell Pflegenden sowie die pflegenden Angehörigen zu entlasten. So hat der Gesetzgeber beschlossen, persönliche Kontakte von Erkrankten im Zusammenhang mit der direkten Pflege auf die nötigsten Personen zu beschränken. Das bedeutet unter anderem, dass der Medizinische Dienst der Krankenversicherung bis zunächst 30. September 2020 keine persönlichen Pflegebegutachtungen an den Patienten vornimmt. Bis dahin erfolgt die Einstufung in Pflegegrade auf Basis der Akteneinsicht, die durch telefonische Gespräche mit der beantragenden Person und eventuellen pflegenden Angehörigen ergänzt wird.

Bis zum gleichen Zeitpunkt entfallen auch die obligatorischen Qualitätssicherungsbesuche für Leistungsempfänger von Pflegegeld nach § 37.3 SGB XI. Ausgefallene Besuche müssen nicht nachgeholt werden, das Pflegegeld wird trotzdem nicht gekürzt. Auf Wunsch der Patienten finden Beratungen stattdessen telefonisch statt. Auch die Pflegeschulungen für pflegende Angehörige sollen nach Möglichkeit nicht wie gewohnt im häuslichen Umfeld der Pflegebedürftigen abgehalten werden. Telefonische und Video-Schulungen sollen die Wissensvermittlung übernehmen.

Der sogenannte Entlastungsbetrag von 125 Euro pro Monat dient der Finanzierung von Angeboten zur Unterstützung im Alltag eines pflegebedürftigen Menschen. Während der Corona-Pandemie kann der Betrag von Pflegebedürftigen im Pflegegrad 1 auch anderweitig verwendet werden, beispielsweise für haushaltsnahe Dienstleistungen. Für alle Versicherten mit einem Pflegegrad gilt eine Verlängerung von drei Monaten, nicht genutzte Entlastungsbeträge  „anzusparen.“

Für alle professionell in der Altenpflege Beschäftigten  gibt es eine gute Nachricht: für das Jahr 2020 wird es einen gestaffelten Anspruch auf eine einmalige steuerfreie Sonderzahlung geben in Höhe von bis zu 1.000 Euro. Die höchste Corona-Prämie erhalten Vollzeitbeschäftigte in der direkten Pflege und Betreuung. In diesem Jahr müssen die Arbeitgeber die Prämien nach Erhalt der Vorauszahlungen vom Land an die Beschäftigten zahlen.  

Auch bei der Arbeitsverhinderung pflegender Angehöriger gibt es entlastende Änderungen. In einem akuten Pflegefall haben Beschäftigte normalerweise das Recht auf eine Aus-zeit von ein bis zehn Arbeitstagen, um die Pflege von Angehörigen zu Hause zu organisieren. Man spricht in solchen Fällen von einer kurzzeitigen Arbeitsverhinderung. Arbeitgeber sind innerhalb dieses Zeitraums verpflichtet, betroffene Mitarbeiter von der Arbeit freizustellen. Während der Corona-Pandemie wird bis zum 30. September 2020 der Anspruch auf Freistellung von bislang 10 auf bis zu 20 Arbeitstage verlängert. Bereits genutzte Tage müssen hiervon abgezogen werden. 

Können Angehörige nicht zu Hause gepflegt werden, so hat man die Möglichkeit, sie in der stationären Kurzzeitpflege unterzubringen. Um Engpässe zu überbrücken, findet man deshalb derzeit Kurzzeitpflegeplätze auch in Einrichtungen der Rehabilitation und in Krankenhäusern. Normalerweise zahlt die Pflegekasse dann bis zu 1612 Euro und übernimmt die Kosten für acht Wochen im Jahr. Das neue Gesetz enthält auch hier eine Änderung: Wenn die Kurzzeitpflege in Einrichtungen der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation erbracht wird, übernimmt die Pflegekasse bis zum 30. September 2020 einen höheren Betrag von bis zu 2418 Euro.

Um pflegebedürftige Menschen zu Hause zu unterstützen, wurde auch der Erstattungsbetrag für zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel angehoben. Dazu zählen beispielsweise Einmalhandschuhe, Hände- und Flächendesinfektionsmittel, Mundschutz oder Einmal-Bett-schutzeinlagen. Normalerweise werden hierfür 40 Euro im Monat erstattet. Zum 1. April 2020 ist dieser Betrag auf 60 Euro erhöht worden. Auch diese Änderung gilt bis zum 30. September 2020. Das jeweilige Kaufdatum  oder der Tag, an dem die Pflegehilfsmittel geliefert wurden, sind für die Erstattung entscheidend.

Als letztes noch ein wichtiger Hinweis zu diesem Thema. Wer Angehörige besucht, im Alltag unterstützt oder pflegt, sollte sich jetzt strikt an die Hygieneregeln halten und darauf achten, möglichst keine Erreger mitzubringen. Dazu gehört, in der Öffentlichkeit so wenig wie möglich mit den Händen anzufassen sowie sich nach Kontakt mit anderen Personen oder nach Einkäufen die Hände gründlich zu waschen und gegebenenfalls zusätzlich zu desinfizieren. Wer  die typischen Krankheitssymptome von Covid-19 wie trockenes Husten, Fieber oder auch  Gliederschmerzen bei pflegebedürftigen Menschen bemerkt, sollte schnell reagieren und sich bei der telefonischen Hotline der Senatsgesundheitsverwaltung melden. Die Rufnummer lautet: 030 – 90 28 28 28.

Kümmern Sie sich außerdem rechtzeitig um mögliche Vertretungen. Weitere Informationen zu den coronabedingten Änderungen im Bereich der ambulanten und stationären Pflege erhalten Sie telefonisch oder persönlich bei jedem Berliner Pflegestützpunkt.

VH                            

 

Foto: Commons

Beratungsbesuche nach §37.3 entfallen bis mindestens 30.September 2020